Maßnahmen zur Erhöhung der polizeilichen Handlungskompetenz bei der Überprüfung und Bewertung der Fahrtüchtigkeit von Fahrzeugführenden
- Beschlüsse
- 2026
- Alkohol
- Drogen
Vorstandsbeschluss vom 06.10.2026 auf der Basis einer Empfehlung des Vorstandsausschusses Verkehrsmedizin
Einführung
Die praktische Überprüfung und Beurteilung der Fahrtüchtigkeit von Fahrzeugführenden im Rahmen von Verkehrskontrollen obliegt der Polizei. Die rechtliche Bewertung erfolgt im weiteren Verfahren durch Staatsanwaltschaften und Gerichte. Dabei ist zwischen Fahrtüchtigkeit und Fahreignung zu unterscheiden: Die Fahreignung beschreibt die dauerhaften körperlichen, geistigen und charakterlichen Voraussetzungen, ein Kraftfahrzeug grundsätzlich sicher führen zu können. Die Fahrtüchtigkeit bezeichnet demgegenüber die rechtliche Bewertung, ob eine Person zu einem konkreten Zeitpunkt tatsächlich in der Lage war, ein Fahrzeug sicher zu führen. Der alleinige Einsatz von Vortestgeräten ist hinsichtlich einer objektiven Beurteilung der Fahrtüchtigkeit nur begrenzt aussagekräftig, da diese keine hinreichende Aussage zur psycho-physischen Leistungsfähigkeit einer Person ermöglichen. Für eine belastbare Beurteilung bedarf es einerseits grundlegenden Wissens über die Physiologie des menschlichen Körpers und andererseits eines aussagekräftigen Testverfahrens, das auch von Personen ohne medizinische Ausbildung sicher angewendet werden kann.
Standardisierte Fahrtüchtigkeitstests, wie sie bei einigen Länderpolizeien praktiziert werden, scheinen das Problem zu lösen. Eine einheitliche Durchführung der Tests und Befähigung der durchführenden Beamtinnen und Beamten sind im Rahmen der internen Qualitätssicherung sicherzustellen.
Empfehlungen
Zur Erhöhung der Handlungssicherheit der Polizei rät der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) e.V. den Innenministerien der Bundesländer daher die Empfehlungen des Arbeitskreises VII des 63. Deutschen Verkehrsgerichtstages1 bundesweit, d.h. länderübergreifend, unter den nachfolgenden Gesichtspunkten umzusetzen.
Empfehlungen des Arbeitskreises:
- Es ist eine qualifizierte Schulung der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten sowie der für die Polizei tätigen Ärztinnen und Ärzte in der Anwendung von Fahrtüchtigkeitstests sicherzustellen. Dafür ist die Einbindung von
- Fachärztinnen und Fachärzten mit verkehrsmedizinischer Zusatzqualifikation,
- Toxikologinnen und Toxikologen,
- Verkehrspsychologinnen und Verkehrspsychologen und
- Juristinnen und Juristen erforderlich. - Der Erhaltung des erworbenen Qualitätsstandards ist für die unter 1. genannten Gruppen besondere Bedeutung beizumessen. Dazu fordert der Arbeitskreis eine jährliche qualifizierte Fortbildung der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten und eine wiederkehrende Überprüfung ihres Wissensstandes.
- Die angewandten Fahrtüchtigkeitstestverfahren und ihr Aussagegehalt über eine Fahrunsicherheit der betroffenen fahrzeugführenden Person sind wissenschaftlich zu überprüfen, ggf. zu optimieren und von der Beurteilung der Fahreignung zu trennen.
- Eine einheitliche Anwendung der Fahrtüchtigkeitstests einschließlich ihrer Dokumentation ist herzustellen.
- Für die Polizei tätige Ärztinnen und Ärzte, Staatsanwaltschaften, Gerichte und Fahrerlaubnisbehörden sind mit der polizeilichen Anwendung von Fahrtüchtigkeitstests vertraut zu machen.
Erläuterungen
Grundlage der Beschlussvorlage sind die Empfehlungen des Arbeitskreises VII des 63. Deutschen Verkehrsgerichtstages. Ergänzend wird der Kreis der einzubeziehenden Akteurinnen und Akteure um die für die Polizei tätigen beziehungsweise blutentnehmenden Ärztinnen und Ärzte erweitert, um deren Rolle bei der Beweissicherung und im weiteren Verfahren angemessen zu berücksichtigen.
gez.
Manfred Wirsch
Präsident
1 Vgl. Deutscher Verkehrsgerichtstag, Empfehlung des Arbeitskreises VII „Fahrtüchtigkeitstest der Polizei“, 63. Deutscher Verkehrsgerichtstag 2025, Goslar.