Beschluss

Erhöhung der Qualität und Transparenz bei Abstinenzbelegen und Maßnahmen zur Vorbereitung auf eine MPU

Vorstandsbeschluss vom 06.10.2026 auf Basis der Empfehlungen des Vorstandsausschusses Verkehrsmedizin
06.10.2026
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Beschluss

Erhöhung der Qualität und Transparenz bei Abstinenzbelegen und Maßnahmen zur Vorbereitung auf eine MPU

Vorstandsbeschluss vom 06.10.2026 auf Basis der Empfehlungen des Vorstandsausschusses Verkehrsmedizin

Vorstandsbeschluss vom 06.10.2026 auf Basis der Empfehlungen des Vorstandsausschusses Verkehrsmedizin

Einführung 

Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) erkennt die zunehmenden Probleme durch ungeeignete Anbieter von Abstinenzbelegen und Maßnahmen zur Vorbereitung auf eine MPU an. Diese Anbieter werben mit nicht haltbaren Erfolgsgarantien, intransparenten Verfahren oder sogar gefälschten Belegen. Betroffene können dadurch getäuscht und finanziell geschädigt werden. Sie verhindern zudem die Möglichkeit zu einer stabilen Verhaltensänderung. Dadurch werden die Verkehrssicherheit sowie das Vertrauen in die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) gefährdet.
Aus Sicht des DVR leisten qualifizierte Vorbereitungen zur MPU einen Beitrag für die Verkehrssicherheit.

Empfehlungen

In diesem Zusammenhang fordert der DVR zur Verbesserung von Qualität und Transparenz der Maßnahmen zur Vorbereitung auf eine MPU, dass folgende Maßnahmen zeitnah geprüft und umgesetzt werden:

  1. Regelung, wann, wie und durch wen Betroffene rechtzeitig und sinnvoll zu informieren sind.
  2. Verteilung einheitlicher Informationen zur Notwendigkeit und Vorbereitung einer MPU so früh wie möglich.
  3. Sicherung der Qualität der Beratung und Vorbereitung durch Festlegung von Qualifikations- und Qualitätsstandards.1
  4. Informationen an die Betroffenen sollen folgende Punkte enthalten:
    - Aufklärung über wirksame Maßnahmen und Befähigung zur Auswahl von qualifizierten Anbietern (FFI-Kriterien)
    - Notwendigkeit einer Abstinenz und die Anforderungen an einen verwertbaren Abstinenzbeleg
    - professionelles Rollenverhalten des Anbieters sowie die Rahmenbedingungen einer neutralen, professionellen und unabhängigen Vorbereitung
  5. Regelung zur Qualifikation für Anbieter von Abstinenzbelegen.

Erläuterungen

Erläuterung zu Punkt 1)

Nach einem Verkehrsdelikt stehen Betroffene zunächst vor der Unsicherheit, was als nächstes auf sie zukommt (Fahrverbot, Führerscheinentzug, MPU). Bereits hier ist eine Information sinnvoll, damit die Betroffenen sich frühzeitig um notwendige Maßnahmen bemühen können und nicht unnötig Zeit verlieren. Spätestens mit der Anordnung zu einer MPU benötigen die Betroffenen Informationen, was im Vorfeld an Maßnahmen (Therapie, MPU-Vorbereitung, Abstinenzbelege) erfolgen sollte, um durch qualifizierte Maßnahmen eine stabile Verhaltensänderung zu erreichen und dann in der MPU zu einem positiven Ergebnis zu kommen. Vor diesem Hintergrund sollte der behördliche Schriftsatz zur Anordnung einer MPU hinsichtlich der Rahmenbedingungen von Abstinenzkontrollprogrammen (wie in Anlage 4a Nr. 6 Fahrerlaubnisverordnung ausgeführt) sowie hinsichtlich allgemeingültiger Qualitätsmerkmale von Interventionsprogrammen bzw. Vorbereitungsmaßnahmen standardisiert werden. Im weitesten Sinne würde hiermit auch den behördlichen Verpflichtungen zur Unterstützung eines Antragstellers und dessen Anliegen Genüge getan. Denn § 25 Abs. 2 S. 1 VwVfG gibt der Behörde auf, mit dem Antragsteller die Beibringung von Nachweisen und Unterlagen vor dem Hintergrund der Verfahrensbeschleunigung zu erörtern. Ob und in welchem Umfang der Betroffene diese Hinweise und Informationen nutzt, obliegt seiner eigenen Verantwortung.

Durch gute Vorbereitung, verwertbare Abstinenzbelege und eine auf den Einzelfall ausgerichtete Intervention steigen nicht nur die Chancen auf ein positives MPU-Ergebnis – insbesondere wird durch eine inhaltlich fundierte Aufarbeitung des Deliktes und der Deliktvorgeschichte eine erneute Auffälligkeit verhindert und nachgerade die Verkehrssicherheit erhöht.

Erläuterung zu Punkt 2)

Sowohl für die Auswahl eines Anbieters für eine MPU-Vorbereitung als auch eines Anbieters für Abstinenzkontrollprogramme beziehen Betroffene ihre Informationen überwiegend aus dem Internet. Um qualifizierte Anbieter sicher identifizieren zu können, bedarf es einer klaren, einfachen und verständlichen Vermittlung jener bereits in Fachpublikationen, Rechtsvorschriften oder wissenschaftlichen Grundlagen zur Überprüfung von Fahreignung dokumentierten Anforderungen und einer neutralen Überprüfbarkeit (bestimmte Berufsgruppen, Akkreditierung). Derzeit werben vielfach auch Anbieter mit nicht sachgerechten bzw. nicht einlösbaren Versprechen (Erfolgsgarantie, MPU ohne Abstinenzbelege). Für Betroffene ist nicht ersichtlich, wo wirklich eine dem jeweiligen Einzelfall angemessene und damit wirksame und nachhaltige Aufarbeitung angeboten wird und wo nicht. Da einschlägige Qualitätsmaßstäbe von nachweislich wirksamen Interventionsmaßnahmen den Betroffenen oft unbekannt sind, werden mitunter redaktionell aufbereitete Fallgeschichten auswendig gelernt und bei der MPU vorgetragen, die von den Gutachtern selbst bei sorgfältiger Exploration nicht immer zu entlarven sind. Somit können Personen ohne Eignung und mit einem hohen Risiko für eine erneute Auffälligkeit wieder am Straßenverkehr teilnehmen. Wenn eine unzutreffende, redaktionell aufbereitete Lebensgeschichte oder ein manipulierter Abstinenzbeleg durch die Gutachter bei der MPU hingegen erkannt werden, sind dem Betroffenen erhebliche unnötige Kosten entstanden. Insbesondere wird den Betroffenen jedoch die Chance auf eine fundierte Aufarbeitung und eine damit verbundene Verbesserung ihrer Lebensqualität genommen.

Im Sinne der Verkehrssicherheit und des Verbraucherschutzes bedarf es daher einer gesetzlichen Regelung, unter welchen Voraussetzungen eine sachgemäße Beratung und Vorbereitung erwartet werden kann und unlautere Geschäftspraktiken unterbunden werden können.

Hierbei sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:

  • Schaffung von Transparenz durch Festlegung von Informations- und Dokumentationspflichten
  • Verbot einer Werbung mit Garantieversprechen für das erfolgreiche Absolvieren der Fahreignungsuntersuchung sowie des Versprechens einer Entgeltrückzahlung bei einer nicht erfolgreichen Fahreignungsbegutachtung
  • Einhaltung der Wettbewerbsregeln und Impressumspflicht
  • bei nachgewiesenen unlauteren Handlungen eines Anbieters Anspruch auf Unterlassung durch Mitbewerber sowie Ahndung unlauterer Beratung und Vorbereitung

Erläuterung zu Punkt 3)

Für eine einzelfallgerechte Aufarbeitung der Vorgeschichte und zielgerichtete Intervention für ein zukünftiges angepasstes Verhalten sind in erster Linie Verkehrspsychologen und Suchttherapeuten besonders qualifiziert. Darüber hinaus gibt es jedoch auch Anbieter ohne eine Qualifikation in diesen Bereichen, die inhaltlich gute Arbeit leisten. Eine generelle Einschränkung auf eine Berufsgruppe erscheint nicht sinnvoll und ist zudem rechtlich schwierig. Daher sollten Betroffene mittels einer standardisierten Information dazu befähigt werden, geeignete Anbieter identifizieren zu können. Die Verteilung der Informationen könnte bereits über die Polizei und Gerichte, spätestens jedoch über die Fahrerlaubnisbehörden erfolgen. Die Chance auf eine zielführende Aufarbeitung und eine Minderung des Risikos einer erneuten Auffälligkeit wird damit erhöht.

Erläuterung zu Punkt 5)

Trotz der Vorgaben der Beurteilungskriterien hinsichtlich der Qualifikation einer durchführenden Stelle für Abstinenzbelege sowie der einzuhaltenden Abläufe ist mittlerweile eine Vielzahl von Unternehmen tätig,

  • deren Qualifikation fraglich oder auch trotz intensiver Recherche nicht überprüfbar ist
  • deren Dokumentation unzureichend ist und zu Abschlussberichten führt, die für den medizinischen Gutachter nicht nachvollziehbar sind
  • die den Begutachtungsstellen für Fahreignung (BfF) zusätzlich erbetene Informationen zur Prüfung der Qualitätsstandards verweigern
  • die wiederholt mit gefälschten Laborbelegen auffallen

Da es keine übergeordnete Stelle zur Überprüfung der Qualifikation und der Arbeit der Unternehmen gibt, obliegt dies derzeit den einzelnen Begutachtungsstellen für Fahreignung. Damit sind für jeden Anbieter von jeder Begutachtungsstelle die Voraussetzungen (grundsätzliche Qualifikation der durchführenden Stelle, mangelfreier Abschlussbericht) zu prüfen und zu bewerten. Dies stellt einen erheblichen und von den BfF nicht leistbaren Aufwand dar. Zudem können einzelne BfF zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen und Belege werden an einer Stelle anerkannt, an einer anderen nicht. Fälschungen können von den BfF nur für den Einzelfall angezeigt werden – das Unternehmen an sich kann nicht direkt belangt werden. Ein Austausch zwischen den BfF und der Polizei / Staatsanwaltschaft über vermehrt auftretende Fälschungen findet nicht statt bzw. kann nicht stattfinden. Es steht zu befürchten, dass in relevanter Anzahl gefälschte / nicht korrekt durchgeführte Abstinenzbelege anerkannt werden (müssen). Sofern aufgrund der Suchtentwicklung oder der Deliktvorgeschichte eine Abstinenzpflicht besteht, muss es hierfür jedoch auch einen den Qualitätsansprüchen gerecht werdenden Nachweis geben.

Eine alleinige Regelung dieses Bereiches durch die Beurteilungskriterien hat sich u.a. aufgrund der wachsenden Zahl der Anbieter als unzureichend erwiesen. Um eine Transparenz für alle Beteiligten (Betroffene, Anbieter, BfF) herzustellen ist entweder eine Eingrenzung der Anbietergruppen (durch eine Änderung der Anlage 4a FeV) oder eine neutrale Überprüfung (durch die DAkkS oder die BASt) erforderlich. Anerkannte Begutachtungsstellen für Fahreignung beschäftigen sich tagtäglich auch mit Fragen rund um eine zu belegende Abstinenz, so dass hier ein entsprechend hohes Wissensniveau besteht. Zwingend erforderliche Qualitätsmanagementsysteme stellen die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen sicher. Zudem unterliegen die Begutachtungsstellen für Fahreignung bereits einer regelmäßigen und tiefgreifenden Überprüfung durch die BASt. In diese Auditierung könnte der Bereich der Abstinenzbelege als eigener zusätzlicher Punkt aufgenommen werden.

Forensisch akkreditierte Labore verfügen ebenso über ein hohes fachliches Know-how und unterliegen hinsichtlich externer Entnahmestellen bereits einer Akkreditierungspflicht durch die DAkkS.

Die Arbeit anderer Anbieter hingegen unterliegt keinerlei neutraler Qualitätskontrolle, was eine nicht nachvollziehbare Privilegierung darstellt. Dies ist besonders kritisch, da hier das Geschäft rund um die Abstinenzbelege entweder lediglich als Nebenerwerb (z.B. niedergelassene Ärzte und nicht forensisch akkreditierte Labore) betrieben wird oder aber bei hauptsächlichem Gewerbe der Inhaber über keinerlei Fachvorkenntnisse verfügt. Dies führt aktuell in großem Umfang zu mangelhaften Belegen und zu Nachteilen für die Betroffenen, wenn diese Belege durch die Begutachtungsstellen für Fahreignung nicht anerkannt werden können.

Nur durch eine neutrale Überprüfung und Akkreditierung der Anbieter durch eine dafür zuständige Bundesbehörde kann sichergestellt werden, dass durch eine nachvollziehbare, anforderungsgerechte Dokumentation der Substanzfreiheit eine stabile Verhaltensänderung untermauert werden kann. Als Folge wird eine erneute Auffälligkeit verhindert und die Verkehrssicherheit erhöht.

gez.
Manfred Wirsch
Präsident


1 Der Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Verbrauchern vor unlauterer Beratung und Vorbereitung zur Fahreignungsbegutachtung (Stand 30.11.2017) sollte als Grundlage dienen und nach Überarbeitung als Gesetz beschlossen werden.