Reifendruckkontrollsysteme

Beschluss vom 24. Mai 2016 auf der Basis einer Empfehlung des Vorstandsausschusses Fahrzeugtechnik

Deutscher Verkehrssicherheitsrat – 2016

Erläuterung

Seit November 2014 müssen alle neuen Kraftfahrzeuge der Klasse M11 laut Verordnung EG 661/2009 vom 13.07.2009 mit einem Reifendruckkontrollsystem (RDKS) ausgestattet sein.

Als Begründung wird in der Verordnung angegeben, dass „Reifendrucküberwachungssysteme zur Verfügung stehen, die die Sicherheit und Umweltverträglichkeit von Reifen gleichermaßen verbessern“.

Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) unterstützt diese Aussage. Er hat sich schon 2007 in einer Konsultation zur Vorbereitung dieser Verordnung für eine Einführung von RDKS ausgesprochen.

Allerdings gilt die RDKS-Pflicht nur für Fahrzeuge der Klasse M1. Die positive Wirkung von RDKS besonders im Hinblick auf die Sicherheit trifft aber auch für die anderen Fahrzeuge wie Krafträder, Lieferwagen, Lkw oder Busse sowie Anhänger zu (Klassen L3e, L4e L5e, N1, N2, N3, M2, M3, O2, O3, O41).

Beschlüsse

  1. Der DVR empfiehlt die verpflichtende Einführung von Reifendruckkontrollsystemen für Fahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e, N1, N2, N3, M2, M3, O2, O3, O4. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) bzw. die auf europäischer Ebene zuständigen Institutionen werden gebeten, die entsprechenden technischen Regelungen sowie eine europäische Verordnung zu erarbeiten.

    Begründung:
    Ist der Fülldruck bei Motorradreifen zu gering, verformen sich die Reifen. Darunter leiden die Straßenlage und die Lenkbarkeit des Motorrads.
    Besonders in großen oder mehrachsigen Fahrzeugen ist die Wahrnehmung der Fahrdynamikänderung durch einen schleichenden Druckverlust in Reifen von den Fahrenden oft nicht oder zu spät wahrzunehmen. Zusätzlich zur Verkehrssicherheit beeinflusst ein schleichender Reifenfülldruckverlust auch den Rollwiderstand nachteilig und somit die CO2-Emissionen des jeweiligen Kraftfahrzeugs. RDKS sind deshalb in Lkw, Anhängern und Bussen besonders hilfreich für die Unfallprävention sowie für den Umweltschutz. Angesichts der technischen Besonderheiten dieser Fahrzeuge im Vergleich zu Pkw, der unterschiedlichen Beladungszustände sowie der anderen Belastungsanforderungen, muss für diese Fahrzeuge die ECE-Regelung 64 angepasst werden. Hierbei sind folgende Aspekte besonders zu berücksichtigen:
    • Kompatibilität zwischen Zugfahrzeug- und Anhängersystemen
    • Vereinheitlichte RDKS-Standardprotokolle
    • Anzeige des tatsächlichen Reifendrucks


    •  
  2. Kraftfahrzeugfahrende sind darüber aufzuklären, welche Maßnahmen sie zu ergreifen haben, damit sowohl indirekt als auch direkt messende RDKS ihre Funktion dauerhaft erfüllen können (z.B. Hinweise in Bedienungsanleitungen, Öffentlichkeitsarbeit durch DVR und andere). Der DVR empfiehlt weiterhin, RDKS als Thema in Fahrschulausbildung und Fahrerlaubnisprüfung aufzunehmen.

    Begründung:
    RDKS zeigen im Fahrzeug durch eine Kontrollleuchte einen Druckverlust an. Viele Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer sind über die Bedeutung dieser Anzeige nicht informiert. Zudem müssen indirekt messende Systeme bei jeder Änderung des Fülldrucks, z.B. wegen veränderter Beladungsverhältnisse oder bei einem Wechsel der Rad-/Reifen-Kombination, neu initialisiert werden. Auch hier liegt bei den Autofahrenden keine ausreichende Kenntnis darüber vor, wie dabei vorzugehen ist.
    Bei direkt messenden Systemen kann es notwendig sein, bei jedem Wechsel der Rad-/Reifen-Kombination eine Fachwerkstatt aufzusuchen, um eine sichere Funktion zu gewährleisten.

gez.
Dr. Walter Eichendorf
Präsident


1 Klasse L3e: Zweirädriges Kraftfahrzeug (Kraftrad) ohne Beiwagen mit Hubraum über 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren und/oder bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Klasse L4e: Zweirädriges Kraftfahrzeug (Kraftrad) mit Beiwagen mit Hubraum über 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren und/oder bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Klasse L5e: Dreirädriges Fahrzeug (Kraftrad) mit drei symmetrisch angeordneten Rädern mit Hubraum über 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren und/oder bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Klasse N1: Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen.
Klasse N2: Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen.
Klasse N3: Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen.
Klasse M1:Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz
Klasse M2: Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen.
Klasse M3: Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen.
Klasse O2: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 0,75 Tonnen bis zu 3,5 Tonnen.
Klasse O3: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 10 Tonnen.
Klasse O4: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen.