Stellungnahme anlässlich der Verbändeanhörung zum Entwurf eines Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und einer Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung
Stellungnahme
5.6.2020
Verbändeanhörung zum Entwurf eines Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und einer Be-rufskraftfahrerqualifikationsverordnung
AZ: StV 11/7392.6/12-02
Dem Deutschen Verkehrssicherheitsrat (DVR) wurde vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) mit Schreiben vom 8. Mai 2020 die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme zur Novellierung des Berufskraftfahrerqualifikationsrechts eröffnet. Der DVR bedankt sich dafür und nimmt zu den beiden übermittelten Entwürfen wie folgt Stellung:
Der vorgelegte Entwurf zu einer Neufassung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) geht aus Sicht des DVR in eine sehr gute Richtung und wird ausdrücklich begrüßt.
Der DVR unterstützt unter dem Aspekt der Qualitätssicherung besonders das Vorhaben, dass hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsstätten die Unterscheidung zwischen gesetzlicher und staatlicher Anerkennung nunmehr mit Schaffung des § 9 BKrFQG entfallen soll und es nur noch eine staatliche Anerkennung geben wird, die mit Auflagen versehen werden kann. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass alle Ausbildungsstätten gleichen Bedingungen unterliegen und unter gleichen Bedingungen überwacht werden.
Mit den Regelungen des § 11 BKrFQG (Überwachung) wird die DVR-Forderung „nach einer kontinuierlichen Überwachung der anerkannten Ausbildungsstätten und des Ausbildungspersonals hinsichtlich der Lehrpläne und deren Durchführung“ des DVR-Beschlusses „Qualitätssicherung im Güter- und Personenverkehr“ vom 6.11.20181 erfüllt, was der DVR ausdrücklich begrüßt.
Ebenso wird mit der Einführung des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters (§ 12 ff. BKrFQG) die DVR-Forderung „eine zentrale Datenbank über anerkannte Weiterbildungsträger und absolvierte Weiterbildungen von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern einzuführen“ des DVR-Beschlusses „Qualitätssicherung im Güter- und Personenverkehr“ vom 6.11.2018 erfüllt, was der DVR ebenfalls befürwortet.
Hinsichtlich der DVR-Forderung „nach einer Festschreibung eines verbindlichen praktischen Anteils im Rahmen der Weiterbildung nach §4 BKrFQV alte Fassung zur Festigung der Fahrfertigkeiten“ des DVR-Beschlusses „Qualitätssicherung im Güter- und Personenverkehr“ vom 6.11.2018 stellt der DVR fest, dass sich dies so in § 4 BKrFQV neue Fassung leider nicht wiederfindet.2 Dennoch begrüßt der DVR dabei ausdrücklich die verbindliche Festschreibung in § 4 Absatz 3 BKrFQV, dass mindestens eine Ausbildungseinheit (sieben Unterrichtseinheiten) einen die Verkehrssicherheit betreffenden Unterkenntnisbereich der Anlage 1 umfassen muss.
Der DVR nimmt sehr positiv zur Kenntnis, dass mit den vorgelegten Entwürfen des BKrFQG und der BKrFQV im Sinne der „Qualitätssicherung im Güter- und Personenverkehr“ gehandelt und die Prävention zur Verhinderung von Straßenverkehrsunfällen unterstützt wird.
Der DVR bietet weiterhin die Unterstützung bei der Entwicklung eines Rahmencurriculums für die Weiterbildung an.