Qualitätssicherung im Güter- und Personenverkehr

Beschluss vom 06. November 2018 auf der Basis der Empfehlung des Vorstandsausschusses Erwachsene

Deutscher Verkehrssicherheitsrat e.V. - 2018

Erläuterung

Mit der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung Fahrender bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr wurde das Ziel verfolgt, anhand neuer gemeinschaftlicher Vorschriften die Qualitätssicherung für den Beruf des Kraftfahrers in Form einer Qualifikation sowohl für die Aufnahme als auch für die Ausübung des Berufs sicherzustellen. Deutschland hat die Richtlinie mit dem Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) vom 14. August 2006 (zuletzt geändert am 30. Juni 2017) und der Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations- Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung – BKrFQV) vom 22. August 2006 (zuletzt geändert am 14. August 2017) umgesetzt.

Dabei gilt das Gesetz nach § 1 BKrFQG zum Zwecke der Verbesserung insbesondere der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse und findet Anwendung auf Fahrerinnen und Fahrer, die deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind.

Fertigkeit bezeichnet im Allgemeinen einen erlernten oder erworbenen Anteil des Verhaltens. Der Begriff der Fertigkeit grenzt sich damit vom Begriff der Fähigkeit ab, die als Voraussetzung für die Realisierung einer Fertigkeit betrachtet wird (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Fertigkeit - 11. Juni 2018).

Hintergrund

Im Rahmen des § 5 Weiterbildung des BKrFQG wird ausgesagt, dass die Weiterbildung dazu dient, die durch die Grundqualifikation vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten. Die Weiterbildung muss bei einer anerkannten Ausbildungsstätte durchgeführt werden. Anerkannte Ausbildungsstätten sind

  • Fahrschulen der Klasse CE oder DE,
  • Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten, die nach § 44 Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes keiner Fahrschulerlaubnis und keiner Anerkennung bedürfen,
  • Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den in § 4 Abs. 1 Nr. 2 genannten Ausbildungsberufen durchführen,
  • Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des Berufsbildungsgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 60 des Berufsbildungsgesetzes, erlassenen Regelungen durchführen,
  • die nach Absatz 2 staatlich anerkannten Ausbildungsstätten.

Die Anerkennung als Ausbildungsstätte muss beantragt werden. Dabei muss ein Ausbildungsprogramm vorgelegt werden, in dem u.a. die Inhalte der in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereiche sowie die geplante Durchführung und die Unterrichtsmethoden näher darzustellen sind. Die Anwendung praktischer Anteile ist nicht zwingend vorgeschrieben.

Die Überwachung der anerkannten Ausbildungsstätten obliegt der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Gefordert wird keine unmittelbare Überwachung des Unterrichts. Momentan sind damit rein theoretische Weiterbildungen möglich.

Insbesondere im Rahmen der Fertigkeiten geht es um konkretes Verhalten. Dies setzt praktische Übungen/Elemente voraus. Diese sind noch nicht vorgeschrieben.

Durch die Übertragung der Verantwortlichkeiten auf die Bundesländer ist eine bundesweite Überprüfung kaum möglich. In anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union kommt eine staatliche Regelung zum Tragen.

Damit kann in Deutschland die gewünschte hohe Qualität der Weiterbildung von Beschäftigen im Personen- und Güterverkehr im Sinne der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr nicht garantiert werden.

Beschluss

Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat erwartet zur Anhebung der Sicherheit im Straßenverkehr die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse und fordert,

  1. die Festschreibung eines verbindlich praktischen Anteils im Rahmen der Weiterbildung nach § 4 BKrFQV zur Festigung der Fahrfertigkeiten,
  2. die kontinuierliche Überwachung der anerkannten Ausbildungsstätten und des Ausbildungspersonals hinsichtlich der Lehrpläne und deren Durchführung und
  3. eine zentrale Datenbank über anerkannte Weiterbildungsträger und absolvierte Weiterbildungen von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern

einzuführen.

Um einen einheitlich hohen Standard sicherzustellen, sollte ein bundesweit geltendes Rahmencurriculum für die Weiterbildung entwickelt werden. Hierfür bietet der DVR an, die Entwicklung zu koordinieren und zu unterstützen.

gez.
Dr. Walter Eichendorf
Präsident