Angemessene praktische Einweisung bei Einschluss der Klasse AM in Klasse B

Beschluss vom 30. April 2013 auf der Basis einer Empfehlung des Vorstandsausschusses Erwachsene Verkehrsteilnehmer vom 19. März 2013

Deutscher Verkehrssicherheitsrat – 2013

Erläuterung

Mit Wirkung zum 19. Januar 2013 wurden die nationalen Fahrerlaubnisklassen M (Kleinkrafträder) und S (sog. Microcars, Quads u.a.) zur neuen harmonisierten EU-Führerscheinklasse AM zusammengeführt.

Die Klasse AM umfasst dabei zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Quads und Trikes), jeweils mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 ccm Hubraum bei Verbrennungsmotoren bzw. 4 kW Leistung bei Elektromotoren. Als Kleinkrafträder gelten auch

  • Krafträder mit max. 50 ccm Hubraum und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von max. 50 km/h, wenn sie bis zum 31.12.2001 erstmals in Verkehr gekommen sind.
  • Kleinkrafträder, die nach dem Recht der ehemaligen DDR bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind. Für diese gilt eine bbH von 60 km/h.

Die Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw) schließt die Fahrerlaubnis der Klasse AM ein, ohne dass dafür eine gesonderte Ausbildung zu absolvieren ist.

Damit ist es möglich, dass Inhaber der Klasse B motorisierte Zweiräder der oben bezeichneten Ausgestaltung fahren dürfen, ohne je eine Ausbildung durchlaufen zu haben. Dies betrifft auch Teilnehmer am Fahrerlaubniszugang „Begleitetes Fahren ab 17“, die Kraftfahrzeuge der Klasse AM ohne Begleitung führen dürfen.

Wer hingegen die Klasse AM separat mit 16 Jahren erwerben möchte, muss eine theoretische und praktische Ausbildung mit entsprechenden Fahrerlaubnisprüfungen absolvieren. Dazu schreibt die Fahrschüler-Ausbildungsordnung den Besuch von zwölf Doppelstunden Grundstoff (für alle Klassen) sowie zwei Doppelstunden klassenspezifischen Sonderunterricht (Anlage 2.1 zu § 4 FahrschAusbO.) vor.

Die Inhalte des klassenspezifischen Sonderunterrichts zeigen auf, welche Kenntnisse der Gesetzgeber für erforderlich hält, damit der Fahrer eines motorisierten Zweirads (sicher) am Straßenverkehr teilnehmen kann.

Der praktische Unterricht besteht in der Regel aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten. Die besonderen Ausbildungsfahrten entfallen beim Erwerb der Klasse AM. Neben den allgemeinen Themen des Verkehrsverhaltens schreibt die FahrschAusbO. für den Erwerb einer Zweiradklasse klassenspezifische Ausbildungsinhalte, wie Sicherheitskontrolle, Übungen zur Fahrzeugbeherrschung und klassenspezifische Besonderheiten vor.

Im Gegensatz zu mehrspurigen Fahrzeugen unterliegen einspurige Zweiräder einer „eingebauten“ Instabilität. Ohne permanente, zweiradspezifische Regeleingriffe des Fahrers kann ein Zweirad nicht stabil und sicher gefahren werden.

Die theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte für die Klasse AM zeigen, welche Defizite ein Fahrer aufweist, der ohne gesonderte Ausbildung oder Vorerfahrung auf einem motorisierten Zweirad (z.B. Pedelec, Mofa), nur aufgrund des Vorbesitzes der Klasse B, ein Kleinkraftrad fahren möchte.

Beschluss

Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) empfiehlt, dass der Einschluss der Klasse AM für Kleinkrafträder in die Klasse B nur dann erfolgen soll, wenn der Bewerber der Klasse B im Rahmen der Fahrausbildung der Klasse B mindestens in einer angemessenen, theoretischen und praktischen Einweisung mit den fahrphysikalischen Besonderheiten eines Zweirads vertraut gemacht wurde.

Die theoretische Einweisung sollte die Teilnahme am klassenspezifischen Unterricht von zwei Doppelstunden (Anlage 2.1 zu § 4 FahrschAusbO.) beinhalten.

Die praktische Einweisung sollte bestehen aus:

  • Übungen zur Sicherheitskontrolle nach 17.1 der Anlage 3 zu § 5 (1) der FahrschAusbO.
  • Übungen zur Fahrzeugbeherrschung nach 17.2 der Anlage 3 zu § 5 (1) der FahrschAusbO.

Die Einweisungen haben bei einem Fahrlehrerlaubnisinhaber der Klasse A zu erfolgen.

gez.
Dr. Walter Eichendorf
Präsident