Satzung des DVR

  • Stand: Dezember 2022

    zuletzt geändert durch den Beschluss der Mitgliederversammlung des DVR am 13.12.2022, eingetragen im Vereinsregister am 28.03.2023.

    (Die verwendeten Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu begreifen und gelten ausdrücklich gleichermaßen für die männliche wie weibliche Form.)

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    § 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

    1. Der Verein führt den Namen „Deutscher Verkehrssicherheitsrat“.
    2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
    3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
    4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

    § 2 Zweck des Vereins

    1. Zweck des Vereins ist
      a) die Förderung des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung sowie
      b) die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
       
    2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
      a) die Befassung mit Fragen der Verkehrserziehung und -aufklärung, der Verkehrsinfrastruktur, der Fahrzeugtechnik, des Verkehrsrechts, der Verkehrsüberwachung und der Verkehrsmedizin und die Durchführung entsprechender Kampagnen,
      b) die Entwicklung von Sicherheitstrainings und -programmen, die das zentrale Ziel haben, die Verkehrssicherheit für unterschiedliche Zielgruppen zu erhöhen,
      c) das Eintreten für die Harmonisierung der Maßnahmen in obigen Bereichen sowie der Berücksichtigung von Wechselwirkungen zu anderen berührten Belangen, insbesondere zu regionalen, sozialen, gesundheitlichen und zu Umweltfragen,
      d) die Verstärkung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit auf den Straßen in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden sowie allen an dieser Zielsetzung interessierten Vereinigungen, Organisationen und sonstigen Stellen,
      e) die Zusammenfassung der Bemühungen aller beteiligten Stellen, deren Selbstständigkeit und Initiative nicht beeinträchtigt werden sollen, zu einem gemeinsamen, sinnvollen und wirksamen Handeln für die Allgemeinheit,
      f) die Forschung im Aufgabenbereich der Straßenverkehrssicherheit und die zeitnahe Veröffentlichung der Ergebnisse zum Nutzen für die Allgemeinheit sowie die Vergabe von Förderpreisen.

    § 3 Gemeinnützigkeit

    1. Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat e. V. mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
       
    2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
       
    3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
       
    4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    § 4 Mitgliedschaft

    1. Mitglieder können alle an den Zielen des Vereins interessierten Behörden, Unternehmen, juristische Personen oder im Rechtsverkehr anerkannte nicht rechtsfähige Personenvereinigungen werden.
       
    2. Über Aufnahmeanträge, die schriftlich zu stellen sind, entscheidet der Hauptausschuss. Seine Entscheidung ist Antragstellenden schriftlich bekannt zu geben. Gegen die Entscheidung des Hauptausschusses kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
       
    3. Die Mitgliederversammlung kann Persönlichkeiten, die sich im Sinne der Zielsetzung des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

    § 5 Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Vereinsmitgliedschaft wird durch Tod, Austritt oder Ausschluss beendet.
       
    2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss spätestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres in schriftlicher Form erfolgen.
       
    3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es:
      a) gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt,
      b) das Ansehen des Vereins oder seiner Organe gröblich schädigt oder den Zwecken des
      Vereins zuwiderhandelt.
      Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Binnen vier Wochen nach Zustellung des Ausschließungsbescheides kann das Mitglied durch eingeschriebenen Brief Einspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

    § 6 Beiträge

    1. Alle Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
      Über Anträge auf Beitragsbefreiung in begründeten Ausnahmefällen entscheidet der Hauptausschuss. Mitglieder, denen der Hauptausschuss vollständige oder teilweise Beitragsbefreiung gewährt, haben in der Mitgliederversammlung bei der Beschlussfassung über den Haushalt, bei der Genehmigung des Jahresabschlusses und bei der Festsetzung des Jahresbeitrages kein Stimmrecht.
    2. Zur Deckung der für die Durchführung der Vereinsaufgaben entstehenden Kosten, soweit diese nicht aus Mitteln nach Abs. 1 gedeckt sind, leisten die Mitglieder dem Verein jährliche Finanzbeiträge.
    3. Der Bund leistet anstelle eines Finanzbeitrages im Rahmen der vorhandenen Mittel Zuwendungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Bundes und der haushaltsrechtlichen Bestimmungen.

    § 7 Organe des Vereins

    1. Die Organe des Vereins sind
      a) die Mitgliederversammlung (§ 8);
      b) der Vorstand (§ 9)
      c) das Präsidium (§ 10);
      d) der Hauptausschuss (§ 11);
      e) der Finanzausschuss (§ 12).
    2. Die Einladungen zu den Sitzungen der Vereinsorgane erfolgen in Textform auf elektronischem Weg. Sie können zusätzlich schriftlich per Post versandt werden. Sitzungen und Beschlussfassungen der Vereinsorgane können, falls erforderlich, per Audio-, Video- oder Internetkonferenz durchgeführt werden. Beschlussfassungen können zusätzlich in Textform auf elektronischem oder auf schriftlichem Weg erfolgen.

    § 8 Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr von der Präsidentin/ vom Präsidenten (§ 9 Abs. 3) einzuberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
       
    2. Zu ihren Aufgaben gehören

      a) die Wahl der Mitglieder des Vorstands, soweit sie nicht gemäß § 9 Abs. 1 benannt werden;
      b) die Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichts;
      c) die Genehmigung des Jahresabschlusses, der zuvor von einer Wirtschaftsprüferin/ einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen ist;
      d) die Entlastung des Vorstands;
      e) die Festsetzung der Jahresbeiträge (§ 6 Abs. 1);
      f) die Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr (§ 9 Abs. 8);
      g) die Entscheidung über die Aufnahmeanträge neuer Mitglieder bei ablehnender Haltung des Hauptausschusses (§ 4 Abs. 2);
      h) die Entscheidung über die Berufung eines Mitgliedes gegen den Ausschließungsbescheid des Vorstands (§ 5 Abs. 3);
      i) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen (Abs. 7);
      k) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (Abs. 7);
      l) die Wahl von zwei Personen, die die Rechnungsprüfung vornehmen.
       
    3. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern in Textform unter Beifügung der Tagesordnung vier Wochen vor der Versammlung zu übersenden. Anträge zur Tagesordnung oder Ergänzungen der Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in der DVR-Geschäftsstelle eingehen. Nicht fristgerecht vorgelegte Anträge zur Tagesordnung oder Ergänzungen der Tagesordnung können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Anträge auf Satzungsänderung müssen zwei Monate vor der Mitgliederversammlung in der DVR-Geschäftsstelle eingehen. Sie sind in die Tagesordnung aufzunehmen.
       
    4. Die Vertretung eines Mitglieds in der Mitgliederversammlung durch ein anderes, mit einer schriftlichen Vollmacht versehenes Mitglied ist zulässig.
       
    5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist von der Präsidentin/ vom Präsidenten binnen 30 Kalendertagen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
       
    6. Jedes Mitglied mit Ausnahme der Ehrenmitglieder hat eine Stimme. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.
       
    7. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln aller in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Mitglieder.
       
    8. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt die Präsidentin/ der Präsident oder eine/r der Vizepräsidentinnen/ Vizepräsidenten (§ 9 Abs. 3). Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und von der Sitzungsleitung zu unterzeichnen.

    § 9 Vorstand

    1. Der Vorstand soll aus 25 gewählten Personen zuzüglich der Vorsitzenden der Vorstandsausschüsse und Beiräte und zuzüglich der benannten Mitglieder bestehen.
      Die Zahl der Mitglieder des Vorstands kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung über die Zahl von 25 gewählten Personen hinaus erweitert werden, wenn die Entwicklung der Mitgliederzahl des Vereins dies nahelegt.
      Je ein Mitglied wird durch die Konferenz der Verkehrsminister/innen der Länder und durch die Konferenz der Innenminister/innen der Länder benannt. Zwei Mitglieder benennt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung.
       
    2. Mit Ausnahme der gemäß Abs. 1 benannten Mitglieder wählt die Mitgliederversammlung die Mitglieder des Vorstands für die Dauer von jeweils vier Jahren, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung. Dabei hat jedes in der Mitgliederversammlung anwesende oder vertretene Mitglied maximal so viele Stimmen, wie Mitglieder des Vorstands zu wählen sind, wobei jedoch jeweils nur eine Stimme pro Kandidat/in vergeben werden kann. Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten. Hierbei reicht die relative Mehrheit der Stimmen aus.
       
    3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und drei Stellvertreter/innen, von denen eine Person ein von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung benanntes Mitglied ist.
      Der oder die Vorsitzende des Vorstands führt die Bezeichnung „Präsidentin“ oder „Präsident“.
      Ihre oder seine Stellvertreter/innen führen die Bezeichnung „Vizepräsidentin“ oder „Vizepräsident“.
       
    4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
      Stimmberechtigt sind die gewählten Vorstandsmitglieder (Abs. 2) und die benannten Vorstandsmitglieder (Abs. 1 S.3).
       
    5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Fünftel seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
      Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
       
    6. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstands während seiner Amtsperiode aus, so kann die Mitgliederversammlung eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählen. Sofern es sich um ein benanntes Mitglied des Vorstands handelt, kann nach Maßgabe des Abs. 1 eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger benannt werden.
       
    7. Die Haftung des Vorstands ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
       
    8. Der Vorstand hat die Aufgabe, über die grundsätzlichen Maßnahmen zu beschließen, die für die Erreichung der Zwecke des Vereins (§ 2) erforderlich sind.
      Insbesondere obliegen dem Vorstand
      a) die Aufstellung des Haushaltsplans und des Arbeitsprogramms,
      b) die Beschlussfassung über die Verwendung der dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel,
      c) die Bildung des Hauptausschusses und des Finanzausschusses,
      d) die Berufung und Abberufung der Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers auf Vorschlag des Hauptausschusses,
      e) die Berufung der Vorstandsausschüsse und Beiräte sowie ihrer Vorsitzenden, ihrer stellvertretenden Vorsitzenden und ihrer Mitglieder,
      f) die Entscheidung über die Empfehlungen der Vorstandsausschüsse, soweit der Hauptausschuss nach Maßgabe von § 11 Abs. 5 nicht oder nicht abschließend entscheidet,
      g) die Beschlussfassung über seine Geschäftsordnung sowie über die Geschäftsordnungen der Ausschüsse und Beiräte,

      sowie die weiteren ihm vorbehaltenen Pflichten nach Maßgabe dieser Satzung.

      Bei Beschlüssen über Zuwendungsmittel des Bundes ist dessen Zustimmung erforderlich und darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Verwendung nach den im Zuwendungsbescheid vorgegebenen Voraussetzungen zu erfolgen hat.
      Bei Beschlüssen über Zuwendungsmittel der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung oder anderer Geldgeber/innen ist deren Zustimmung erforderlich.
       
    9. Die Vorsitzenden der Vorstandsausschüsse und Beiräte gemäß § 13 Absatz 1 und Absatz 3 werden durch ihre Berufung zu Mitgliedern des Vorstands mit beratender Stimme. Im Falle ihrer Verhinderung werden sie durch ihre Stellvertreter/innen vertreten.
       
    10. Ständige Gäste sind die Leiterin/der Leiter der zuständigen Fachabteilung des für den Straßenverkehr zuständigen Bundesministeriums sowie die Präsidentin/der Präsident der Bundesanstalt für Straßenwesen.
      Der Vorstand kann weitere ständige Gäste berufen. Ständige Gäste nehmen an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil.

    § 10 Präsidium

    Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der Präsidentin/ dem Präsidenten und insgesamt drei Vizepräsidentinnen/ Vizepräsidenten.
    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Präsidiums gemeinsam vertreten.

    § 11 Hauptausschuss

    1. Der Vorstand bildet aus seiner Mitte den Hauptausschuss, der aus neun stimmberechtigten Personen und einer Vertretung der Ausschussvorsitzenden, die diese aus ihrer Mitte benennen, besteht.
      Ihm müssen die Präsidentin/ der Präsident, die Vizepräsidentinnen/ Vizepräsidenten und eines der von den Bundesländern benannten Mitglieder des Vorstands (§ 9 Abs. 1 S. 3) angehören.
      Die Präsidentin/ der Präsident ist Vorsitzende/r des Hauptausschusses, die Vizepräsidenteninnen/ Vizepräsidenten vertreten ihn.
       
    2. Die Amtsdauer des Hauptausschusses entspricht derjenigen des Vorstands (§ 9 Abs. 2 S.1).
       
    3. Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn fünf seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die dem Hauptausschuss angehörenden benannten Mitglieder des Vorstands können sich durch das jeweils andere benannte Mitglied (§ 9 Abs. 1 S. 3) vertreten lassen.
      Scheidet ein gewähltes Mitglied des Hauptausschusses oder die/der dem Hauptausschuss angehörende Ausschussvorsitzende während der Amtsperiode aus, so beruft der Vorstand eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Handelt es sich bei der ausscheidenden Person um ein benanntes Mitglied (§ 9 Abs. 1 S. 3), so benennt die zuständige Stelle eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
       
    4. Der Hauptausschuss hat die Aufgabe, die Entscheidungen zu treffen, die für die laufende Arbeit der Geschäftsstelle als Grundlage notwendig sind.
      Vorbehaltlich weiterer Aufgabenübertragungen durch den Vorstand gehören hierzu insbesondere
      a) die Entscheidung über die Empfehlungen der Vorstandsausschüsse, soweit es sich um dringliche Angelegenheiten handelt,
      b) erforderliche Umschichtungen im Rahmen des beschlossenen Haushalts,
      c) die Entscheidung über die Aufnahmeanträge gemäß § 4 Abs. 2,
      d) die Entscheidung über die Anträge auf Beitragsbefreiung gemäß § 6 Abs. 1,
      e) die Vorbereitung der Bestellung und Abberufung der Hauptgeschäftsführerin/ des Hauptgeschäftsführers.

    Darüber hinaus bereitet der Hauptausschuss die Sitzungen des Vorstands vor.
    Er trifft im Einzelfall kurzfristig erforderliche Entscheidungen, über die er den Vorstand in dessen nächster Sitzung informiert.

    § 12 Finanzausschuss

    1. Der Vorstand bildet aus seiner Mitte einen Finanzausschuss, der aus sieben stimmberechtigten Personen besteht.
      In der Regel wird dieser geleitet von der Person, die von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zur Vizepräsidentin/ zum Vizepräsidenten benannt wird.
       
    2. Dem Finanzausschuss gehört eine von der Leitung der für den Straßenverkehr zuständigen Fachabteilung des zuständigen Bundesministeriums benannte Person als ständiger Gast an.
       
    3. Der Finanzausschuss bereitet die Beratung des Vorstands über den Haushalt vor. Der Vorstand kann den Finanzausschuss ermächtigen, den Wirtschaftsplan des DVR zu verabschieden.

    § 13 Weitere Vorstandsausschüsse und Beiräte

    1. Der Vorstand bildet für die Dauer seiner Amtszeit (§ 9 Abs. 2) zur Vorbereitung der Beschlüsse und zur fachlichen Beratung des Vereins Vorstandsausschüsse, die nach Bedarf zu ihrer Beratung sachverständige Persönlichkeiten hinzuziehen können.
       
    2. Die Vorstandsausschüsse dienen dazu, besondere fachliche Expertise bereit zu stellen.
       
    3. Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit Beiräte berufen, die sich mit speziellen Fragestellungen und Themen befassen. In Beiräte können im Gegensatz zu den Vorstandsausschüssen auch externe Personen berufen werden, die nicht Mitgliedern des Vereins angehören.

    § 14 Hauptgeschäftsführer/in

    1. Die Hauptgeschäftsführerin/ der Hauptgeschäftsführer führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Hauptausschusses aus, leitet die Geschäftsstelle und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Hierzu gehören auch die Einstellung und Entlassung von Beschäftigten.
       
    2. Das Präsidium kann, in der Regel auf Vorschlag der Hauptgeschäftsführerin/ des Hauptgeschäftsführers, eine Stellvertretung berufen, die sie oder ihn vertritt.

    § 15 Auflösung

    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Unfallverhütung.

    Der Beschluss über die Auswahl der Körperschaft bedarf der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen und darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.