Empfehlungen zu Regelungen bezüglich lichttechnischer Einrichtungen an Fahrrädern

Beschluss vom 19.04.2012 auf der Basis von Empfehlungen des Vorstandsausschusses Fahrzeugtechnik vom 08.03.2012

Deutscher Verkehrssicherheitsrat – 2012

Erläuterung

Fahrräder sind nach der StVO und der StVZO Fahrzeuge, für die besondere Regelungen gelten. Die fahrzeugtechnischen Regelungen der StVZO basieren auf dem technischen Stand Mitte des letzten Jahrhunderts, wobei Aktualisierungen in Teilbereichen durchgeführt worden sind. Dies betrifft auch die Bestimmungen zu den lichttechnischen Einrichtungen an Fahrrädern. Diese müssen zum einen so gestaltet sein, dass sie dem Fahrer bei Dunkelheit eine ausreichende Erkennbarkeit seines relevanten Verkehrsbereiches ermöglichen. Zum anderen müssen andere Verkehrsteilnehmer den Radfahrer erkennen können. Eine entsprechende Ausstattung und Qualität der Beleuchtungseinrichtungen trägt damit wesentlich zur Verkehrssicherheit bei.

Empfehlung

Auf Basis der technologischen Entwicklungen der letzten Jahrzehnte und in Hinblick auf die momentan gültige Fassung der StVZO, insbesondere § 67, sollten – neben der allgemein geltenden Bauartgenehmigungspflicht für alle aktiven und passiven lichttechnischen Einrichtungen – folgende grundlegende Anforderungen an die lichttechnische Ausstattung von Fahrrädern erfüllt werden:

  1. Alternativ zu ständig betriebsbereiten, fest angebauten aktiven licht-technischen Einrichtungen, die ihre Energie durch das Pedalieren erhalten, sollte es erlaubt sein, abnehmbare batterie-/akkubetriebene lichttechnische Einrichtungen zu betreiben.

    Ebenso sollte es erlaubt sein, neben den vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen weitere technisch definierte und als zulässig erklärte Einrichtungen wie Tagfahrleuchte, Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchte oder Dämmerungslichtschaltautomat anzubauen und zu verwenden.

    Speziell im Hinblick auf die europäischen Regelungen zum Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge sollte eine Tagfahrleuchte zumindest empfohlen werden.

  2. Die physikalischen Anforderungen für die Lichtmaschine in § 67 (Nennleistung 3 Watt, Nennspannung 6 Volt) entsprechen nicht dem Stand der Technik. Stattdessen sollten in der StVZO lichttechnische Mindest- und Höchstwerte für die Lichtausbeute (Candela) angegeben werden. Zumindest für das Schlusslicht sollte eine Standlichtfunktion vorgeschrieben sein.

  3. Die zur Seite passiv wirkenden Elemente haben die Aufgabe, bei Dunkelheit zur schnellen und eindeutigen Identifizierung des Fahrrades als solches beizutragen. Das Signalbild zweier großer Kreise, die die Räder symbolisieren, ist dabei am Besten geeignet. Dieses Signalbild sollte sowohl im Stand als auch während der Fahrt gewährleistet sein. Eine retroreflektierende kreisförmige Fläche kann dabei unterbrochen sein. Sie ist jedoch auch dann zu gewährleisten, wenn Zubehör, z.B. Fahrradtaschen benutzt werden. Das Signalbild der retroreflektierenden Kreise sollte in einem möglichst großen Winkelbereich erkennbar sein.

  4. Über die StVO muss sichergestellt sein, dass bei Benutzung von Fahrrädern, die in ihrer technischen Gestaltung ausschließlich für den reinen Wettkampf ausgelegt sind, auf öffentlichen Straßen stets betriebsbereite Beleuchtungseinrichtungen mit den vorgeschriebenen lichttechnischen Werten mitzuführen sind, die im Dunkeln am Fahrrad angebracht sind.

gez.
Dr. Walter Eichendorf
Präsident