Eignung von Fahrrädern (Lastenräder) zur Mitnahme von mehreren Kindern prüfen

Beschluss vom 10. Mai 2021 auf der Basis einer Empfehlung des Vorstandsausschusses Erwachsene

Beschluss

  • Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird aufgefordert, die Regelungen für die Mitnahme von mehreren Kindern auf Fahrrädern (auch sogenannten Lastenrädern) in der StVO zu präzisieren. Dabei ist die Mitnahme von mehreren Kindern u.a. auf einspurigen Fahrrädern zum Transport von Gütern oder Personen aufgrund der fahrphysikalischen Gegebenheiten dieser Fahrzeuge und der unberechenbaren Bewegungen von Kindern zu untersuchen und ggf. präziser zu regeln. Fahrräder zum Transport von Gütern oder Personen (Lastenräder), die für die Mitnahme von Kindern bis 7 Jahre konzipiert sind, sollten entsprechende Sicherheits- und Rückhalteeinrichtungen vorweisen. Vorhandene Sicherheits- und Rückhalteeinrichtungen müssen genutzt werden.

Erläuterung

Sogenannte Lastenräder werden in der zukünftigen Mobilität eine neue Bedeutung bekommen und vermehrt im Straßenverkehr auftauchen.

Mit der Drucksache 591/19 vom 7.11.2019 wurde dem Bundesrat am 14. Februar 2020 eine Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vorgelegt. Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 27. April 2020 wurde das Sinnbild „Fahrrad zum Transport von Gütern oder Personen – Lastenfahrrad“ im § 39 Absatz 7 StVO eingeführt.

Mit dem § 63a StVZO wird eine Definition eines Fahrrades vorgenommen. Demnach handelt es sich bei einem Fahrrad um ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird. Dazu gehören auch Fahrzeuge, die mit einer elektrischen Trethilfe mit einer maximalen Nenndauerleistung von 0,25 kW oder einer Anfahr- oder Schiebehilfe bis max. 6 km/h ausgerüstet sind.

In den letzten Jahren ist eine starke Zunahme der Verbreitung von sogenannten „Lastenrädern“ zum Transport von Gütern und Personen zu beobachten. Dies hat der Verordnungsgeber in der Drucksache 591/19 in der Begründung ebenfalls ausgeführt.

Die sogenannten „Lastenräder“ sind im Verhaltensrecht in der StVO Fahrrädern gleichgestellt und müssen z.B. Radwege, die durch Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet sind, benutzen. Die vorhandene Radweginfrastruktur ist jedoch teilweise für derartige Fahrzeuge in der Regel noch nicht ausgelegt, was insbesondere zu kritischen Situationen im Längsverkehr führen kann. Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 2 StVO sollen Führer mehrspuriger Lastenfahrräder in der Regel dann, wenn die Benutzung des Radweges nach den Umständen des Einzelfalls unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg nicht benutzen (und auf der Fahrbahn fahren). In der Praxis ist bereits häufig ein Ausweichen auf den Gehweg zu beobachten.

Mit der stetigen Entwicklung von sogenannten „Lastenrädern“ kommen auch Fahrzeuge (Fahrräder) auf den Markt, die für die gleichzeitige Mitnahme von mehreren Kindern unter 7 Jahren vorgesehen sind. Dabei existieren auch einspurige Fahrzeuge, auf denen im Bereich vor der fahrenden Person mehrere Kinder transportiert werden können.

Die geltenden Regelungen des § 21 Absatz 3 StVO decken derartige Verhaltensweisen nur unzureichend ab. Hier heißt es, dass auf Fahrrädern nur Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr von mind. 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden dürfen, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt wird, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können.

Diese Formulierung betrifft die Kindersitze, die vorn oder hinten auf gewöhnlichen Fahrrädern angebracht werden. Die Vorschrift zu den Radabdeckungen verhindert Fußverletzungen von Kindern, die bis in die sechziger und siebziger Jahre häufig waren, sie reicht aber nicht mehr aus.

Insofern sind zum Schutz der Gesundheit von Kindern klare Regelungen zur Mitnahme auf sogenannten „Lastenrädern“ zu definieren, die eine sichere Mitnahme ermöglichen.

 

gez.
Prof. Dr. Walter Eichendorf
Präsident