Überwachung schwer verunfallter Fahrzeuge

Beschluss des DVR-Gesamtvorstands vom 21. Oktober 2003 auf der Basis der Empfehlung des Ausschusses für Fahrzeugtechnik

Deutscher Verkehrssicherheitsrat e.V. – 2003

Erläuterung

Technische Mängel an Fahrzeugen gefährden die Sicherheit im Straßenverkehr. Eine Ursache für technische Mängel kann eine fehlerhaft durchgeführte bzw. unterlassene Reparatur des Kraftfahrzeuges nach einem Unfall sein.

Eine Studie der BASt zeigt, dass es schwierig ist, die Anzahl schwer verunfallter Kraftfahrzeuge, die auf Grund einer nicht fachgerechten Reparatur erneut verunfallen, zu ermitteln und damit das Gefährdungspotenzial durch nicht fachgerecht reparierte Unfallfahrzeuge zu bestimmen. Auch wenn nicht festgestellt werden konnte, wie viele schwer verunfallte Fahrzeuge in einen zweiten Unfall verwickelt wurden, lässt sich doch eine Gefährdung der Verkehrssicherheit durch nicht fachgerecht reparierte Fahrzeuge nicht ausschließen.

Nach dem heutigen System der periodisch technischen Fahrzeugüberwachung werden nicht fachgemäß reparierte Fahrzeuge frühestens bei der nächsten Hauptuntersuchung, d.h. nach maximal 24 oder 36 Monaten, erkannt.

Neben dem Aspekt der Verkehrssicherheit sprechen auch strafrechtliche Gründe für eine Überwachung schwer verunfallter Fahrzeuge. Gerade hochwertige Fahrzeuge, die schwer verunfallt sind, finden in vielen Fällen nicht nur zum Zwecke der Wiederherstellung Interessenten, sondern um einen Fahrzeugbrief zu erhalten, der dann für ein gestohlenes Fahrzeug verwendet wird. 

Schließlich ist die Überwachung schwer verunfallter Fahrzeuge ein Beitrag zum Schutz der Gebrauchtwagenkäufer vor unsicheren, unsachgemäß reparierten Fahrzeugen und zur Reduzierung der Schwarzarbeit bei Unfallreparaturen.

Zur Definition eines schwer verunfallten Fahrzeuges lassen sich Kriterien finden. Beispielhaft zählen hierzu:

  • Massiv verschobene Front- oder Heckpartie und / oder Auslösung eines oder mehrerer Airbags und der Gurtstraffer (kein Auf- und Abrollen der Gurte mehr möglich)
  • Aufprallbedingte Faltungen am Dach oder an der Seite
  • Erhebliche Verschiebungen der Räder
  • Eindrückung der Türrahmen
  • Erhebliche Deformationen an A-, B- oder C-Säule

Weitere Kriterien können definiert werden.

Schwere Beschädigungen des Fahrzeuges können an Hand vorgegebener Kriterien von der Polizei am Unfallort festgestellt werden. Dies kann im Rahmen der Meldung nach § 17 StVZO geschehen. Eine entsprechende bundeseinheitlich gestaltete Mängelkarte könnte hilfreich sein.

Nach Eingang der Meldung über ein schwer verunfalltes Fahrzeug durch die Polizei sind die Verwaltungsbehörden zu verpflichten, gemäß § 17 StVZO tätig zu werden.

Wird eine ordnungsgemäße Reparatur durch den Fahrzeughalter nachgewiesen, sind von den Verwaltungsbehörden keine weiteren Maßnahmen einzuleiten. Unter einer ordnungsgemäßen Reparatur versteht man die Bestätigung eines in die Handwerksrolle eingetragenen KFZ- oder Karosserie-Betriebes, aus der hervorgeht, dass das Fahrzeug nach den Vorgaben des Fahrzeugherstellers und anderer einschlägiger technischer Regeln repariert wurde.

Erfüllt der Halter dieses Kriterium nicht, müssen die Verwaltungsbehörden weitere Schritte gemäß § 17 StVZO einleiten.

Kann der Nachweis einer ordnungsgemäß durchgeführten Reparatur in einer Fachwerkstatt nicht erbracht werden, muss eine Instandsetzung durch einen Sachverständigen oder Prüfingenieur überprüft werden. Die HU ist nicht in jedem Fall dazu geeignet, dass nicht fachgerecht reparierte Fahrzeuge erkannt werden. In vielen Fällen ist dies nur dann möglich, wenn die Art des Schadens bei der Untersuchung bekannt ist.

Beschluss zur Überwachung schwer verunfallter Fahrzeuge

Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat empfiehlt folgende Maßnahmen:

  • Auf Grund der Gefährdung, die von schwer verunfallten und nicht fachgerecht reparierten Fahrzeugen ausgeht, muss sicher gestellt werden, dass der vorschriftkonforme Zustand bei diesen Fahrzeugen – sofern sie weiterhin zugelassen bleiben oder wieder zugelassen werden – wiederhergestellt wird. Hierzu bedarf es eines speziellen Nachweises. Entsprechende Regelungen sind zu erarbeiten. 
     
  • Schwer verunfallte Fahrzeuge sollen von der Polizei bei der Unfallaufnahme der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) gemeldet werden. Zur Beurteilung der Unfallschwere sollten die Polizeibeamten geschult werden. Für das weitere Verfahren ist § 17 StVZO anzuwenden. 

gez.
Prof. Manfred Bandmann
Präsident