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Straßenverkehrsunfälle unter dem Einfluss von Alkohol im betrieblichen Kontext

Wegeunfälle werden nicht separat in der amtlichen Verkehrsunfallstatistik erfasst und ausgewiesen. Somit ist keine Aussage darüber möglich, wie viele Wegeunfälle sich im öffentlichen Straßenverkehr ereignen.

Alkoholisiertes Fahren bringt gerade im betrieblichen Kontext weitere rechtliche Konsequenzen mit sich.

Als Basis für Unternehmen und Unternehmerinnen/Unternehmer gilt primär die berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV A1 „Grundsätze der Prävention“ in der Fassung vom April 2004 (früher UVV1 Unfallverhütungsvorschrift allgemeine Grundsätze).

Diese Unfallverhütungsvorschrift sagt in §15:

    2. Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.

Dies sind die sogenannten „Arbeitnehmerpflichten“, also die Anforderungen, die der Gesetzgeber von der Mitarbeiterin bzw. von dem Mitarbeiter verlangt. Auf der anderen Seite gibt es die sogenannten „Arbeitgeberpflichten“, die sich im Hinblick auf Alkoholkonsum aus § 7 herleiten lassen:

    Der Arbeitnehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigten.

Offensichtlich ist sofort, dass an keiner Stelle der UVV eine Promillegrenze oder Ähnliches verlangt wird. Vielmehr wird von der Unternehmerin/dem Unternehmer und den mit Führungsaufgaben beauftragten Personen verlangt, zu beurteilen, ob ein Arbeitnehmer arbeitsfähig oder nicht ist.

Darüber hinaus gibt es jedoch auch einige wenige Bereiche und Berufsbilder, für die der Gesetzgeber klare Regelungen bezüglich des Alkoholkonsums gemacht hat. Diese Ausnahmen lauten – ohne den Anspruch auf aktuelle Vollständigkeit – wie folgt:

  • Null-Promille-Grenze und Drogenfreiheit für Fahrer von Gefahrgut nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) §28
  • Absolutes Alkoholverbot für Piloten, Copiloten und Flugingenieure im Flugverkehr
  • Absolutes Drogen- und Alkoholverbot bei Rettungsdiensten
  • Absolutes Drogen- und Alkoholverbot bei der Personenbeförderung nach der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
  • 0,5-Promille-Grenze ohne Auffälligkeiten für Teilnehmende am Straßenverkehr und absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger

Primärprävention

Ziel der Primärprävention ist u.a. die Beseitigung gesundheitsschädigender Einflüsse am Arbeitsplatz, bevor sie wirksam werden. Das bedeutet, dass die Unternehmensleitung und ggf. der Betriebsrat sich des Themas annehmen und Richtlinien zum Alkoholkonsum im eigenen Betrieb entwickeln, aufstellt, und darüber informiert.

Das betrifft Einschränkungen im Konsum während der Arbeitszeit, z.B. ein Alkoholverbot, spezielle Arbeitsverfahren, die Aufstellung und Bestückung von Getränkeautomaten und gegebenenfalls weitere Maßnahmen. Dazu gehören die Aufklärung der Mitarbeitenden über die Auswirkungen von Alkohol, über Einschränkungen der Verfügbarkeit sowie das Vorgehen bei Verstößen gegen vereinbarte Regelungen.

Sekundärprävention

Das Anliegen der Sekundärprävention ist die Früherkennung von Krankheiten, deren Behandlung und soweit möglich die Beseitigung der Risikofaktoren bzw. Krankheitsursachen. Bezogen auf Alkohol im Betrieb bedeutet dies, dass Vorgesetzt, aber auch Kolleginnen und Kollegen eine Alkoholproblematik möglichst frühzeitig erkennen und wissen, wohin sie sich wenden können, damit sachgerechte Hilfe eingeleitet wird. Schädlicher Alkoholkonsum sollte erkannt und behandelt werden, noch bevor die betroffene Person eine Alkoholabhängigkeit entwickelt. Frühzeitige Interventionen sind erfahrungsgemäß erfolgreicher als spätes Eingreifen – es erspart am Arbeitsplatz und im privaten Bereich viel Ärger und Leid.

Die Elemente, die dieser Präventionsebene zugeordnet werden können, sind unter anderem:

  • Schulung von Vorgesetzten
  • Einführung und Installation von Ansprechpartnerinnen und –partnern im Unternehmen (Suchtbeauftragte)
  • Mitarbeiterschulungen
  • Unterweisungen
  • Technische Maßnahmen
  • Vernetzung mit externen Ansprechpersonen
  • Kooperationen mit Krankenkassen und/oder Suchttherapiezentren
  • Vereinfachter Zugang zu Institutionen, die Mitarbeitende oder Vorgesetzte bei Fragen beraten und unterstützen (Supervision)

 

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