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Anlage 2
(zu § 41 Absatz 1)
Vorschriftzeichen
Abschnitt 1: Wartegebote und Haltgebote
Abschnitt 2: Vorgeschriebene Fahrtrichtungen
Abschnitt 2: Vorgeschriebene Fahrtrichtungen
Abschnitt 3: Vorgeschriebene Vorbeifahrt
Abschnitt 4: Seitenstreifen als Fahrstreifen, Haltestellen und Taxistände
Abschnitt 7: Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote
Abschnitt 8: Halt- und Parkverbote
| 1 | 2 | 3 |
| lfd.Nr. | Zeichen | Erläuterungen |
Abschnitt 1 Wartegebote und Haltgebote |
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| 1 | Zeichen 201![]() Andreaskreuz |
Ge- oder Verbot
Das Zeichen (auch liegend) befindet sich vor dem Bahnübergang, und zwar in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Bahnstrecke eine Spannung führende Fahrleitung hat. Ein Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil zeigt an, dass das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeiles gilt. |
| 2 | Zeichen 205![]() Vorfahrt gewähren. |
Ge- oder Verbot
Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung. Es kann durch dasselbe Zeichen mit Zusatzzeichen, das die Entfernung angibt, angekündigt sein. |
| 2.1 | ![]() |
Ge- oder Verbot Fahrzeugführer müssen Vorfahrt gewähren und dabei auf Radverkehr von links und rechts achten. Erläuterung Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205. |
| 2.2 | ![]() |
Ge- oder Verbot Fahrzeugführer müssen der Schienenbahn Vorfahrt gewähren. Erläuterung Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205. |
| 3 | Zeichen 206![]() Halt. Vorfahrt gewähren. |
Ge- oder Verbot
Ist keine Haltlinie (Zeichen 294) vorhanden, ist dort anzuhalten, wo die andere Straße zu übersehen ist. |
| 3.1 | ![]() |
Erläuterung Das Zusatzzeichen kündigt zusammen mit dem Zeichen 205 das Haltgebot in der angegebenen Entfernung an. |
| 3.2 | ![]() |
Ge- oder Verbot Fahrzeugführer müssen anhalten und Vorfahrt gewähren. Dabei müssen sie auf Radverkehr von links und rechts achten. Erläuterung Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 206. |
| zu 2 und 3 | ![]() |
Erläuterung Das Zusatzzeichen gibt zusammen mit den Zeichen 205 oder 206 den Verlauf der Vorfahrtstraße (abknickende Vorfahrt) bekannt. |
| 4 | Zeichen 208![]() Vorrang des Gegenverkehrs |
Ge- oder Verbot Fahrzeugführer haben dem Gegenverkehr Vorrang zu gewähren. |
Abschnitt 2 Vorgeschriebene Fahrtrichtungen |
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| zu 5 bis 7 | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung folgen. Erläuterung Andere als die dargestellten Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben. |
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| 5 | Zeichen 209![]() Rechts |
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| 6 | Zeichen 211![]() Hier rechts |
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| 7 | Zeichen 214![]() Geradeaus oder rechts |
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| 8 | Zeichen 215![]() Kreisverkehr |
Ge- oder Verbot
Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Mittelinsel des Kreisverkehrs sind nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel und Fahrbahnbegrenzung überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. |
| 9 | Zeichen 220 Einbahnstraße |
Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen die Einbahnstraße nur in Richtung des Pfeiles befahren. Erläuterung Das Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn die Fahrtrichtung vor. |
| 9.1 | ![]() |
Ge- oder Verbot Fahrzeugführer müssen beim Einbiegen und im Verlauf einer Einbahnstraße auf Radverkehr entgegen der Fahrtrichtung achten. Erläuterung Das Zusatzzeichen zeigt an, dass Radverkehr in der Gegenrichtung zugelassen ist. |
Abschnitt 3 Vorgeschriebene Vorbeifahrt |
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| 10 | Zeichen 222![]() Rechts vorbei |
Ge- oder Verbot Fahrzeugführer müssen der vorgeschriebenen Vorbeifahrt folgen. Erläuterung „Links vorbei“ wird entsprechend vorgeschrieben. |
Abschnitt 4 Seitenstreifen als Fahrstreifen |
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| zu 11 bis 13 | Erläuterung Wird das Zeichen 223.1, 223.2 oder 223.3 für eine Fahrbahn mit mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die entsprechende Anzahl der Pfeile. |
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| 11 | Zeichen 223.1![]() Seitenstreifen befahren |
Erläuterung Das Zeichen gibt den Seitenstreifen als Fahrstreifen frei; dieser ist dann wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren. |
| 11.1 |
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Erläuterung Das Zeichen 223.1 mit dem Zusatzzeichen kündigt die Aufhebung der Anordnung an. |
| 12 | Zeichen 223.2![]() Seitenstreifen nicht mehr befahren |
Erläuterung Das Zeichen hebt die Freigabe des Seitenstreifens als Fahrstreifen auf. |
| 13 | Zeichen 223.3![]() Seitenstreifen räumen |
Erläuterung Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an. |
| 14 | Zeichen 224![]() Haltestelle |
Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen bis zu 15 m vor und hinter dem Zeichen nicht parken. Erläuterung Das Zeichen kennzeichnet eine Haltestelle des Linienverkehrs und für Schulbusse. Das Zeichen mit dem Zusatzzeichen „Schulbus“ (Angabe der tageszeitlichen Benutzung) auf einer gemeinsamen weißen Trägerfläche kennzeichnet eine Haltestelle nur für Schulbusse. |
| 15 | Zeichen 229![]() Taxenstand |
Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen an Taxenständen nicht halten, ausgenommen sind betriebsbereite Taxen. Erläuterung Die Länge des Taxenstandes wird durch die Angabe der Zahl der vorgesehenen Taxen oder das am Anfang der Strecke aufgestellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes Zeichen mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil oder durch eine Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote (Zeichen 299) gekennzeichnet |
Abschnitt 5 Sonderwege |
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| 16 | Zeichen 237![]() Radweg |
Ge- oder Verbot
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| 17 | Zeichen 238![]() Reitweg |
Ge- oder Verbot
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| 18 | Zeichen 239![]() Gehweg |
Ge- oder Verbot
Das Zeichen kennzeichnet einen Gehweg, wo eine Klarstellung notwendig ist. |
| 19 | Zeichen 240![]() Gemeinsamer Geh- und Radweg |
Ge- oder Verbot
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| 20 | Zeichen 241![]() Getrennter Rad- und Gehweg |
Ge- oder Verbot
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| 21 | Zeichen 242.1![]() Beginn eines Fußgängerbereichs |
Ge- oder Verbot
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| 22 | Zeichen 242.2![]() Ende eines Fußgängerbereichs |
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| 23 | Zeichen 244.1![]() Beginn einer Fahrradstraße |
Ge- oder Verbot
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| 24 | Zeichen 244.2![]() Ende einer Fahrradstraße |
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| 25 | Zeichen 245![]() Bussonderfahrstreifen |
Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen auf Bussonderfahrstreifen mit anderen Fahrzeugen als mit Omnibussen des Linienverkehrs sowie den nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-Schild zu kennzeichnenden Fahrzeugen des Schüler- und Behindertenverkehrs nicht fahren. Erläuterung
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Abschnitt 6 Verkehrsverbote |
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| 26 | Ge- oder Verbot Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) untersagen den Verkehr ganz oder teilweise mit dem jeweils in Spalte 2 angegebenen Inhalt. Erläuterung Für die Zeichen 250 bis 259 gilt:
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| 27 |
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Erläuterung Ist auf einem Zusatzzeichen ein Gewicht, wie „7,5 t“, angegeben, gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet. |
| 28 | Zeichen 250![]() Verbot für Fahrzeuge aller Art |
Erläuterung
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| 29 | Zeichen 251![]() Verbot für Kraftwagen |
Erläuterung Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge |
| 30 | Zeichen 253![]() Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t |
Erläuterung Verbot gilt für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. |
| 30.1 |
Erläuterung
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| 31 | Zeichen 254![]() Verbot für Fahrraäder |
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| 32 | Zeichen 255![]() Verbot für Krafträder |
Erläuterung Das Verbot gilt für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas. |
| 33 | Zeichen 259![]() Verbot für Fußgänger |
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| 34 | Zeichen 260![]() Verbot für Kraftfahrzeuge |
Erläuterung Das Verbot gilt für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge. |
| 35 | Zeichen 261![]() Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern |
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| zu 36 bis 40 | Ge- oder Verbot Die nachfolgenden Zeichen 262 bis 266 verbieten denVerkehr für Fahrzeuge, deren Maße oder Gewichte einschließlichLadung eine auf dem jeweiligen Zeichen angegebenetatsächliche Grenze überschreitet. |
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| 36 | Zeichen 262![]() Tatsächliches Gewicht |
Erläuterung Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Zügen fürdas einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen gesondertfür die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellastund für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhängers. |
| 37 | Zeichen 263![]() Tatsächliche Achslast |
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| 38 | Zeichen 264![]() Tatsächliche Breite |
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| 39 | Zeichen 265![]() Tatsächliche Höhe |
40 | Zeichen 266![]() Tatsächliche Länge |
41 | Zeichen 267![]() Verbot der Einfahrt |
Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen nicht in die Straße einfahren. |
41.1 |
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Erläuterung Durch das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 267 ist die Einfahrt für den Radverkehr zugelassen. |
42 | Zeichen 268![]() Schneeketten vorgeschrieben |
43 | Zeichen 269![]() Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung |
Ge- oder Verbot Fahrzeugführern ist die Benutzung der Straße mit mehr als 20 l wassergefährdender Ladung verboten. |
| 44 | Zeichen 270.1![]() Beginn einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen |
Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen innerhalb einer so gekennzeichneten Zone bei Anordnung von Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetze nicht verkehren. Erläuterung Ausgenommen von dem Verbot sind Kraftfahrzeuge,
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| 45 | Zeichen 270.2![]() Ende einer Verkehrsverbotszone zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen |
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| 46 |
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Erläuterung Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 „Freistellung vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ nimmt Kraftfahrzeuge vom Verkehrsverbot aus, die mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10.10.2006 (BGBl. I S. 2218), welche zuletzt durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 5.12.2007 (BGBl. I S. 2793) geändert wurde, ausgestattet sind. |
| 47 | Zeichen 272![]() Verbot des Wendens |
Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen hier nicht wenden. |
| 48 | Zeichen 273![]() Verbot des Unterschreitens des angegebenen Mindestabstandes |
Ge- oder Verbot Das Zeichen verbietet dem Führer eines Kraftfahrzeuges mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t oder einer Zugmaschine, den angegebenen Mindestabstand zu einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug gleicher Art zu unterschreiten. Personenkraftwagen und Kraftomnibusse sind ausgenommen. |
Abschnitt 7 Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote |
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| 49 | Zeichen 274![]() Zulässige Höchstgeschwindigkeit |
Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen nicht schneller als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren. Erläuterung
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| 49.1 |
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Ge- oder Verbot Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274 verbietet den Fahrzeugführern, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit zu überschreiten. |
| 50 | Zeichen 274.1![]() Beginn einer Tempo 30-Zone |
Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen innerhalb dieser Zone nicht schneller als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren. |
| 51 | Zeichen 274.2![]() Ende einer Tempo 30-Zone |
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| 52 | Zeichen 275![]() Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit |
Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen nicht langsamer als mit der angegebenen Mindestgeschwindigkeit fahren, sofern nicht Straßen-, Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse dazu verpflichten. Es verbietet, mit Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren können oder dürfen, einen so gekennzeichneten Fahrstreifen zu benutzen. |
| zu 53 und 54 | Ge- oder Verbot Die nachfolgenden Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahrzeugführern das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen. Erläuterung Ist auf einem Zusatzzeichen ein Gewicht, wie „7,5 t“ angegeben, gilt das Verbot nur, soweit das zulässige Gesamtgewicht dieser Kraftfahrzeuge, einschließlich ihrer Anhänger, die angegebene Grenze überschreitet. |
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| 53 | Zeichen 276![]() Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art |
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| 54 | Zeichen 277![]() Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t |
Erläuterung Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse. |
| 54.1 |
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Erläuterung Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274, 276 oder 277 gibt die Länge eines Streckenverbotes an. |
| 55 | Erläuterung Das Ende eines Streckenverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge des Streckenverbots angegebenist. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278 bis 282. |
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| 56 | Zeichen 278![]() Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit |
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| 57 | Zeichen 279![]() Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit |
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| 58 | Zeichen 280![]() Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge aller Art |
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| 59 | Zeichen 281![]() Ende des Überholverbots für Kraftfahrzeuge über 3,5 t |
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| 60 | Zeichen 282![]() Ende sämtlicher Streckenverbote |
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Abschnitt 8 Halt- und Parkverbote |
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| 61 | Erläuterung
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| 62 | Zeichen 283![]() Absolutes Halteverbot |
Ge- oder Verbot F ahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn nicht halten. |
| 62.1 |
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Ge- oder Verbot Das Zusatzzeichen verbietet Fahrzeugführern das Halten auch auf dem Seitenstreifen. |
| 63 | Zeichen 286![]() Eingeschränktes Halteverbot |
Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen nicht länger als 3 Minuten auf der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Erläuterung Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt werden. |
| 63.1 |
|
Ge- oder Verbot Mit dem Zusatzzeichen dürfen Fahrzeugführer auch auf dem Seitenstreifen nicht länger als 3 Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. |
| 63.2 |
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Erläuterung Das Zusatzeichen nimmt Schwerbehinderte mit außergewöhnlicherGehbehinderung und Blinde, jeweils mit besonderem Parkausweis Nr. ..., vom Haltverbot aus. |
| 63.3 |
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Erläuterung Das Zusatzzeichen nimmt Bewohner mit besonderem Parkausweis vom Haltverbot aus. |
| 64 | Zeichen 290.1![]() Beginn eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone |
Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen Innerhalb der gekennzeichneten Zone nicht länger als 3 Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen. Erläuterung
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| 65 | Zeichen 290.2![]() Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone |
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Abschnitt 9 Markierungen |
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| 66 | Zeichen 293![]() Fußgängerüberweg |
Ge- oder Verbot Fahrzeugführern ist das Halten auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor verboten. |
| 67 | Zeichen 294![]() Haltlinie |
Ge- oder Verbot Ergänzend zu Halt- oder Wartegeboten, die durch Zeichen 206, durch Polizeibeamte, Lichtzeichen oder Schranken gegeben werden, ordnet sie an: Fahrzeugführer müssen hier halten. Erforderlichenfalls ist an der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die eingefahren werden soll (Sichtlinie), erneut zu halten. |
| 68 | Zeichen 295![]() Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung |
Ge- oder Verbot
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| 69 | Zeichen 296![]() Einseitige Fahrstreifenbegrenzung |
Ge- oder Verbot
Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B ordnet die Markierung an: Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird. |
| 70 | Zeichen 297![]() Pfeilmarkierungen |
Ge- oder Verbot
Pfeile empfehlen, sich rechtzeitig einzuordnen und in Fahrstreifen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet haben, dürfen auch rechts überholt werden. |
| 71 | Zeichen 297.1![]() Vorankündigungspfeil |
Erläuterung Mit dem Vorankündigungspfeil wird eine Fahrstreifenbegrenzung angekündigt oder das Ende eines Fahrstreifens angezeigt. Die Ausführung des Pfeiles kann von der gezeigten abweichen. |
| 72 | Zeichen 298![]() Sperrfläche |
Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen Sperrflächen nicht benutzen. |
| 73 | Zeichen 299![]() Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote |
Ge- oder Verbot Fahrzeugführer dürfen innerhalb einer Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote nicht halten oder parken. Erläuterung Grenzmarkierungen für Halt- oder Parkverbote. bezeichnen, verlängern oder verkürzen vorgeschriebene Halt- oder Parkverbote. |
| 74 | Ge- oder Verbot Fahrzeugführer haben die durch Parkflächenmarkierungen angeordnete Aufstellung einzuhalten. Erläuterung Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken (§ 12 Abs. 2), auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t. Sind Parkflächen auf Straßen erkennbar abgegrenzt, wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert sind, dürfen diese überfahren werden. |
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