Indikation zur Überprüfung der Fahreignung bei Alkoholkonsum

Beschluss vom 24. Mai 2016 auf der Basis von Empfehlungen der Vorstandsausschüsse Erwachsene und Verkehrsmedizin

Deutscher Verkehrssicherheitsrat – 2016

Erläuterung

Die besondere Gefahr von Alkohol im Straßenverkehr lässt sich u. a. in der jährlichen Unfallstatistik ablesen. Allein im Jahr 2014 wurden 260 Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer bei Unfällen unter Alkoholeinfluss getötet und 16.856 Personen verletzt1

Zurzeit sieht der Gesetzgeber vor, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei Trunkenheitsfahrten mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) ab 1,6 Promille eine Fahreignungsbegutachtung anordnen muss. Die Fahreignungsbegutachtung – hier vor allem die Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) – dient als Chance der Betroffenen, sich von den behördlichen Zweifeln (körperliche oder verhaltensbezogene Auffälligkeiten) zu befreien.

Inwiefern der Grenzwert von 1,6 Promille für die Indikation zur Fahreignungsbegutachtung noch dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand entspricht, wurde anhand einer Literaturanalyse2, bei der 129 Studien zu alkoholinduzierten Ausfallerscheinungen analysiert wurden, geprüft. Auf der quantitativen Ebene zeigt sich, dass die Mehrheit von 97 Prozent der nachgewiesenen Ausfallerscheinungen bei einer BAK bis zu 1,05 Promille auftreten. Die betroffenen psychofunktionalen Bereiche sind vielfältig. Dazu zählen: Reaktionsgeschwindigkeit, Aufmerksamkeit, Wahrnehmung und Detektion, Verhaltenskontrolle, kognitive und exekutive Funktionen, elektrophysiologische und strukturelle Hirnaktivität, Gedächtnis, Tracking, fahrrelevante Fähigkeiten und Gleichgewicht. Demzufolge wird eine Fahreignungsbegutachtung momentan bei Personen angeordnet, die über lange Zeit Alkohol konsumiert haben, sodass dieser zu einer Alkoholgewöhnung und somit zu weniger starken Ausfallerscheinungen bei akuter Alkoholisierung führte. Alkoholinduzierte Ausfallerscheinungen zeigen sich tatsächlich bei einer BAK von weit unter 1,6 Promille.

Die vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse aus der Medizin, Psychologie und Toxikologie haben die Richterinnen und Richter bereits in entsprechenden Urteilen bzw. Beschlüssen umgesetzt. Demzufolge3 ist die Anordnung einer Fahreignungsbegutachtung auch unter 1,6 Promille zulässig. Zur Begründung wird häufig herangezogen, dass nach Punkt 8.2 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) Alkoholmissbrauch Zweifel an der Fahreignung entstehen lassen, die im Rahmen einer Fahreignungsbegutachtung geprüft werden müssen. Als Alkoholmissbrauch wird dabei zum einen das fehlende Trennvermögen zwischen Alkoholkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen und zum anderen beispielsweise das Fehlen vor Ausfallerscheinungen bei erheblicher Alkoholisierung verstanden.

Auch aus gesundheitspolitischer Sicht ist darauf hinzuweisen, dass eine Zuweisung zu einer Fahreignungsbegutachtung schon unter 1,6 Promille bedeutet, dass sich Betroffene mit ihrem Alkoholkonsumverhalten frühzeitig auseinandersetzen müssen, bevor sich ein möglicherweise jahrelanger Alkoholmissbrauch manifestieren kann.

Abschließend muss die Tatsache betrachtet werden, dass eine Fahrt mit einer BAK von 1,1 Promille die Wahrscheinlichkeit, einen Unfall zu verursachen, verzehnfacht. Bei einer BAK von 1,6 Promille steigt das Verursachungsrisiko auf das 40-Fache.

Der Gesetz- und Verordnungsgeber sowie die Verkehrspolitik sind aufgerufen, abzuwägen, welches Risiko der Staat in der Verkehrssicherheit bereit ist zu tragen. Denn aus wissenschaftlicher Sicht lässt sich ein Grenzwert von 1,6 Promille zur Zuweisung einer Fahreignungsbegutachtung nicht tragen. Insgesamt empfiehlt sich die Anpassung des § 13 Nr. 2 c) auf eine BAK von 1,1 Promille.

Beschluss

Der DVR begrüßt vor dem Hintergrund der vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse die Empfehlung, die Indikation für die Anordnung einer Fahreignungsbegutachtung nach Alkoholkonsum von derzeit 1,6 Promille BAK bzw. 0,8 mg/l Atemalkoholkonzentration auf 1,1 Promille bzw. 0,55 mg/l im § 13 FeV Nr. 2 c) anzupassen.

gez.
Dr. Walter Eichendorf
Präsident


1 Quelle: Statistisches Bundesamt, 2015
2 Quelle: Reimann, C., Schubert, W., Berg, M., van der Meer, E.: Indication for the Assessment of Driver‘s Fitness after Problematic Alcohol Consumption. Sucht – Journal of Addiction Research and Practice (SUCHT (2014), 60, pp. 139-147. DOI: 10.1024/0939-5911.a000309. © 2014 Hogrefe AG)
3 Urteil des VG Cottbus vom 21.06.2012 (VG 1 K 687/11); Beschluss des VG Cottbus vom 27.06.2008 (3 L 145/08); Beschluss BVerwG vom 24.06.2013