Änderung der Vorschriften für Beleuchtungseinrichtungen an Krafträdern mit Beiwagen

Beschluss des DVR-Gesamtvorstands vom 15. Oktober 2002 auf der Basis der Empfehlung des Ausschusses für Fahrzeugtechnik

Deutscher Verkehrssicherheitsrat e.V. – 2002

Erläuterung

Die bestehenden Vorschriften in der StVZO zur Beleuchtungs-Ausrüstung von Krafträdern mit Beiwagen entsprechen nicht mehr der aktuellen Technik sowie den heutigen Gegebenheiten. In der StVZO wird im Regelfall auf die Beleuchtungseinrichtungen von Krafträdern eingegangen, Krafträder mit Beiwagen werden nur ansatzweise erwähnt, hier insbesondere in den §§ 50 und 52.

Unter Berücksichtigung der heutigen Verkehrsverhältnisse und der am Markt befindlichen Motorradgespanne stellen diese Vorschriften ein Sicherheitsrisiko für die Fahrer dieser Fahrzeuge und für andere Verkehrsteilnehmer dar. Aktuelle Motorradgespanne sind teilweise über zwei Meter breit und haben ein zulässiges Gesamtgewicht von bis zu 1000 kg. Die Fahrleistungen liegen teilweise mit Beschleunigungswerten von unter sieben Sekunden bis auf 100 km/h sowie mit Höchstgeschwindigkeiten jenseits 200 km/h auf dem Niveau von Sportwagen. Gem. § 51 b dürften diese Fahrzeuge nur mit Umrissleuchten, wie sie bei LKW üblich sind, ausgestattet werden, nicht jedoch mit einer Scheinwerferanordnung, vergleichbar mit Zweispurfahrzeugen. 

Aufgrund des nur am Motorrad erlaubten, also einseitigen Hauptscheinwerfers ist die Sicht nach vorn im Vergleich z. B. zum Pkw eingeschränkt. Bei ungünstigen Wetterverhältnissen ist die Sicht der Kradfahrer durch das Helmvisier (ohne Scheibenwischer oder Beheizung) bereits systembedingt benachteiligt. Die Erkennbarkeit eines vorschriftsmäßig beleuchteten Motorradgespannes durch den Gegenverkehr ist in gleicher Weise problematisch. In der Praxis wird der Gespann-Fahrer vor allem bei schlechter Sicht durch „freundliche“ Autofahrer geblendet, die durch Betätigen der Lichthupe auf das „einäugige“ Fahrzeug hinweisen wollen.

Beschluss zur Änderung der Vorschriften für Beleuchtungseinrichtungen an Krafträdern mit Beiwagen

Um die Verkehrssicherheit zu verbessern ist es erforderlich, die entsprechenden Vorschriften zu ändern. Allein schon die Zulassung der freiwilligen Anbringung eines zweiten Hauptscheinwerfers rechts am Beiwagen würde zu einer Problemlösung beitragen. Dieser zweite Hauptscheinwerfer ist für Krafträder gemäß 93/92/EWG vorgesehen, die Richtlinien zur Anbringung sind aber hier nur für das Solo-Kraftrad ausgelegt.

Bauartbedingt wäre beim Motorradgespann der rechte Hauptscheinwerfer nicht auf gleicher Höhe wie der motorradseitige, was aber aus Sicht des § 49 StVZO nicht zu bemängeln ist.

Die Anordnung der zulässigen Zusatzscheinwerfer (Nebel- und Fernscheinwerfer) sollte ebenfalls „beiwagen-tauglich“ geregelt werden.

Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat empfiehlt dem Bundesminister für Verkehr Bau- und Wohnungswesen sowie die entsprechenden europäischen Gremien, die Vorstellungen des Ausschusses zu unterstützen und eine entsprechende Änderung in der StVZO bzw. den europäischen Regelungen herbeizuführen. 

gez.
Prof. Manfred Bandmann
Präsident