Betriebliche Hilfen und Maßnahmen
Ziel betrieblicher Maßnahmen muss sein, den Missbrauch von Alkohol oder anderen Suchtmitteln am Arbeitsplatz abzubauen, um die Aufrechterhaltung der betrieblichen Ordnung und der Arbeitssicherheit zu ermöglichen. Im Klartext heißt das: nüchtern denken, planen, handeln!
Unternehmer haben eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Beschäftigten, die es ihnen verbietet, Suchtkranke auf dem kürzesten Weg aus dem Betrieb zu entfernen. Alkoholgefährdeten oder -kranken schnellstmöglich zu kündigen ist nicht nur unsozial, sondern auch kurzsichtig, da das Problem mit der Abschiebung der Betroffenen ja nicht gelöst, sondern lediglich verlagert wird. Es empfiehlt sich vielmehr eine Strategie, die sowohl die Belange der betrieblichen Ordnung und Sicherheit berücksichtigt als auch die Wiederherstellung und -eingliederung der Alkoholgefährdeten und -kranken ermöglicht.
Das Ziel der betrieblichen Maßnahmen besteht darin, die suchtkranken Beschäftigten zu einer Therapie zu bewegen. Das gelingt jedoch nur, wenn der Leidensdruck im Betrieb höher ist als der Gewinn aus dem Suchtmittel. Erwiesenermaßen können Alkoholkranke in erster Linie über die Problemverschärfung am Arbeitsplatz zur Therapie bewegt werden. Der Verlust des Arbeitsplatzes ist besonders schwer für sie und häufig weniger erträglich als Ehescheidung oder der Bruch mit Verwandten und Freunden.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten für betriebliche Maßnahmen, denn in einem Großunternehmen sieht es anders aus als in einem Handwerksbetrieb. Gemeinsam ist allen Maßnahmen, dass sie nach einem festen Plan ablaufen und dass keiner der eingeleiteten Schritte zurückgenommen werden darf.
Der Ablauf der betrieblichen Maßnahmen
Disziplinarmaßnahmen gegen Suchtkranke


